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Wolfgang Beinert

justizia

Impressum ist Pflich, aber was muss rein?

In der Regel benötigt jede Website ein Impressum. Ausnahmen bestätigen aber wie immer die Regel, denn rein private Websites unterliegen keiner Impressumspflicht.

Mit einem Impressum soll sich der Betreiber einer Website quasi ausweisen, damit man sicher sein kann, wer hinter einem Onlineangebot steht. Doch was sollte alles hinein, um sich rechtlich einwandfrei abzusichern? Die Pflicht der sogenannten “Anbieterkennzeichnung” hierzu fordert das Telemediengesetz (kurz TMG) unter § 5.

Folgende Angaben sollten enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Anbieters
  • Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
  • Angabe des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen
  • Angabe der Aufsichtsbehörde
  • Register und Registernummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz
  • Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
  • Weitere Angaben Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen

Bei Nichteinhaltung kann der Betreiber der Webseite im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung rechnen. Diese sollte ernst genommen und einer fachkundigen Überprüfung unterzogen werden. Nähere informationen dazu finden sie hier unter Punkt IV. Abmahnungen.

Trotz sorgfältiger Recherche kann ich für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben nicht garantieren.

 

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